Abmahnung in Wettbewerbsstreitigkeiten, Marken- und Urheberrechtssachen
Die Abmahnung hat sich in Wettbewerbsstreitigkeiten, Marken- und Urheberrechtssachen oder auch anderen gewerblichen Schutzrechten als besondere Form herausgebildet. In ihr wird regelmäßig der vermeintliche Verstoß aufgeführt, die Ausräumung der Wiederholungsgefahr gefordert und sogleich die Erstattung der oftmals nicht unerheblichen anwaltlichen Kostennote gefordert.
Sie erfolgt regelmäßig, um dem Gegner ein sofortiges Anerkenntnis im gerichtlichen Verfahren mit dem Ergebnis der Kostentragungspflicht des Klägers/Antragstellers abzuschneiden. Sie ist damit kein zwingendes Erfordernis für ein gerichtliches Verfahren, für eine möglicherweise beabsichtige Überraschung des Gegners aber aus o. g. Gründen ggfls. sinnvoll. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Sie kann gar telefonisch erfolgen.
Für den Abmahnenden ist sie ein legitimes Mittel, einen Verstoß ohne gerichtliches Verfahren schnell und im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren kostengünstig auszuräumen.
Für den Abgemahnten wird angenommen, dass es in seinem Interesse liege, auf den Verstoß aufmerksam gemacht worden sein. Hieraus erfolgt auch der Anspruch, den Rechtsbeistand des Abmahnenden bezahlen zu müssen.
Dies setzt freilich voraus, dass ein Verstoßfall auch gegeben ist. Dies wird in der Regel nur ein Rechtsanwalt einschätzen können. Überdies kann ggf. Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegen, was eine Durchsetzung des Anspruchs unzulässig macht. Auch dies wird regelmäßig nur ein Rechtsanwalt einschätzen können. Es ist auch nicht selten, dass in der beigelegten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mehr angeboten wird als zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich wäre. Dies sollte gleichfalls ein Rechtsanwalt prüfen.
Gerade in Wettbewerbssachen kann es ggf. auch sinnvoll sein, zum Gegenangriff überzugehen, wenn der Abmahnende sich ggf. selbst wettbewerbswidrig verhält. Dies ändert zwar nichts an seinem Anspruch auf Unterlassung des Verstoßfalles.
In der Praxis führt solch eine Konstellation jedoch oftmals zum Vergleich, weil es wirtschaftlich nicht wünschenswert ist, wenn sich die Wettbewerber nun gegenseitig unter stetig ansteigenden Kosten abmahnen. Im Ergebnis solch einer Auseinandersetzung kann stehen, dass die Parteien vereinbaren, sich demnächst zunächst informell ohne Rechtsbeistand zu informieren und erst für den Fall der Nichtbeachtung dieser Information eine anwaltliche Abmahnung folgen soll. Die Beurteilung, ob ein Verhalten des Gegners unlauter ist, wird grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt feststellen können.
Auf keinen Fall darf eine Abmahnung - mit oftmals ohnehin kurzer Fristsetzung - unbeachtet bleiben. Denn in vielen Fällen wird sodann eine einstweilige Verfügung beantragt, die nicht selten ohne mündliche Verhandlung ergeht. Wer meint, nun sei es vorbei, wird enttäuscht. Denn die Wiederholungsgefahr ist dadurch nicht ausgeräumt. Es kann alsbald wieder ungewünschte Post vom gegnerischen Rechtsanwalt zugehen. Natürlich mit einer entsprechenden Kostennote. Es sollte also anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung darf keinesfalls leichtfertig abgegeben werden. Denn der Abmahnende formuliert diese oftmals weiter als erforderlich. Er darf dies auch, denn der Entwurf seiner Erklärung versteht sich als Angebot. Wird dieses angenommen, so wurde ein Unterlassungsvertrag geschlossen. Im erneuten Verstoßfall wird die im Unterlassungsvertrag genannte Vertragsstrafe nun zur Zahlung fällig, was sehr teuer werden kann. In diesem Fall kann parallel gar zusätzlich eine weitere Abmahnung erfolgen, weil der erneute Verstoßfall eine erneute Wiederholungsgefahr begründet. Eine anwaltliche Beratung ist sinnvoll.
Lassen Sie sich durch Artikel im Internet nicht auf Irrwege bringen. Wenn vor Gericht ein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruches erklärt wird, aber offen bleibt, ob die vorherige Abmahnung nun zugegangen ist oder nicht, so geht dies zu Lasten des Abgemahnten, wenn der Abmahner die Absendung belegen kann. In der Folge muss der Abgemahnte trotz sofortigen Anerkenntnisses die Kosten tragen.
Auch oft gelesen, leider selten hilfreich ist, die Abmahnung allein mangels Vorlage der Originalvollmacht zurückzuweisen. Es ist im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht nicht sinnvoll, sich auf die Auffassung einzelner Gerichte stützen zu wollen. Bei Verstoßfällen im Internet kann jedes Gericht angerufen werden an dessen Ort die Seite gesehen werden kann. D. h., der Abmahner kann sich das Gericht aussuchen, welches seine Rechtsauffassung teilt.
Vorsicht auch vor Empfehlungen, die Unterlassungserklärungen gegenüber Dritten abzugeben. Denn dies ist oftmals nur dann hinreichend, wenn dieser Dritte auch die Unterlassungserklärung annehmen wird.
Auch eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden mit zu niedriger Vertragsstrafe oder einer Begünstigung eines Dritten in dieser ist risikobehaftet, denn dies kann so ausgelegt werden, dass es dem Abgemahnten nicht ernstlich mit der Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist. Sie benötigen hier professionellen Rat.
Wichtig ist, dass wenn ein Verstoß tatsächlich vorliegt, dieser ganz regelmäßig nicht durch das bloße Abstellen des Verstoßes ausgeräumt wird. Hierdurch wird die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. Sie entsteht durch den Verstoß und der hieraus resultierende Unterlassungsanspruch ist unabhängig von Verschulden oder dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Die im Internet oft angebotenen „einfachen“ Lösungen helfen daher oftmals nicht. Lassen Sie sich beraten, idealerweise bereits bevor sie im Internet tätig werden, spätestens und schnellstmöglich jedoch, wenn die Abmahnung zugegangen ist.
Ein besonderes Risiko liegt nun darin, dass das Wettbewerbsrecht nicht mehr lediglich „den Kampf um die Abnehmer“ schützt, sondern auch rein nachvertragliches Verhalten erfasst wird. Daher kann eine unwirksame AGB-Klausel bereits zu einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Wettbewerber führen. Hier kann gerade nicht eingewendet werden, dass die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem ja keinen Kunden mehr bringen.
Diese Hinweise können eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen!
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Sommerfeld gerne zur Verfügung.
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