Kanzlei Wulsten
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Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen in Wettbewerbsstreitigkeiten etc.
Im Wettbewerbsrecht stehen sich regelmäßig zwei Unternehmer gegenüber, wobei der abmahnende Unternehmer dem Abgemahnten unlauteres Verhalten vorwirft. Die Abmahnbefugnis ist jedoch nicht unbegrenzt. So führen missbräuchliche Abmahnungen nicht nur zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern auch dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann. Für das Wettbewerbsrecht ist dies gar gesetzlich geregelt (§ 8 Abs. 4 UWG).
Rechtsmissbrauch liegt bspw. vor, wenn die Abmahnung lediglich einem Gebührenerzielungsinteresse dient, d. h. der Unternehmer und der Rechtsanwalt kollusiv zusammenwirken. Hierher gehört auch die Verfolgung von Massenabmahnungen, die in keinem Verhältnis zur eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahnenden steht. Auch die Erschwerung der Prozessführung durch die systematische Wahl von Gerichtsorten möglichst weit entfernt vom Sitz des abgemahnten Unternehmens, ohne Bezug zum Sitz des Abmahners oder seines Rechtsbeistandes wurde als rechtsmissbräuchlich angesehen. Die Beweislast für den Rechtsmissbrauch liegt freilich beim Abgemahnten. Andererseits genügt es, dass er Indizien glaubhaft macht, wenn der Abmahner diese nicht widerlegt.
Noch problematischer ist der Nachweis des Rechtsmissbrauchs, wenn sich der Abmahner auf ein formal absolutes Recht berufen kann, bspw. eine eingetragene Marke. Aber auch hier gibt es Grenzen, die u. a. der Verfasser für einen abgemahnten eBay-Schuhhändler einem Massenabmahner aufzeigen durfte. Hintergrund war, dass Markenhersteller die Modellbezeichnungen ihrer Produkte nicht markenrechtlich geschützt hatten. Der Abmahner, der eine Vielzahl von Marken angemeldet hatte, ging nun gegen eine Vielzahl von Händlern vor, die Produkte verkauften, deren Modellbezeichnungen mit den eingetragenen Marken des Abmahners identisch waren. Das OLG Düsseldorf hat hier klare und eindeutige Worte gesprochen. Danach bildet der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung, die im Verbot unzulässiger Rechtsausübung ihre Ausprägung erfährt. Die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung als Inhaber eines Kennzeichenrechts widerspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben und ist daher rechtsmissbräuchlich. Hierzu gehört die Registrierung eines Zeichens ohne ernsthaften Benutzungswillen mit dem Ziel, Zeichennutzer später mit Schadenersatzforderungen zu überziehen oder zum Erwerb zu veranlassen. Erfreulicherweise konnte es dem Abmahner nicht helfen, dass der Abgemahnte auf die erste Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Denn das Gericht erkannte, dass einem hieraus möglicherweise folgendem vertraglichen Unterlassungsanspruch ebenfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen stände. Um hier keine falschen Hoffnungen zu wecken, sei der Hinweis erlaubt, dass der Abmahner gleichwohl vorab eine Vielzahl von einstweiligen Verfügungen erstritten hat.
Der Beleg des Rechtsmissbrauchs ist ein „steiniger Weg“, den nicht jeder bestreiten kann oder will. Wichtig zu wissen ist, dass die Verteidigung gegen eine Abmahnung einem Rechtsanwalt überlassen werden sollte. Rechtsanwalt Sommerfeld aus der Kanzlei Wulsten steht Ihnen gerne mit Rat zur Seite. 
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