Marken
Die Marke gibt deren Inhaber ein absolutes Ausschließlichkeitsrecht. Sie hat insbesondere eine Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion. Der Schutz besteht für eingetragene Marken wie auch Benutzungsmarken. Es bestehen kraft Gesetzes Eintragungshindernisse. Es wird insoweit von absoluten Schutzhindernissen gesprochen. Die notwendige Beschreibung einer Ware ist z. B. nicht als Marke registrierbar. Hingegen verhindert das Bestehen einer älteren Marke nicht die Eintragung einer Marke. Insoweit besteht freilich ein Widerspruchsrecht des Inhabers. Im Kollisionsfall hat die prioritätsältere Marke den Vorrang. In einem Unterlassungsprozess ist das Gericht an die eingetragene Marke gebunden.
Eine Markenverletzung im geschäftlichen Verkehr kann eine Abmahnung, Unterlassungsverfügungen und –klagen zur Folge haben. Dabei wird oftmals übersehen, dass bereits das Anbieten auf eBay als Handlung im geschäftlichen Verkehr angesehen werden kann. Die Marke ist u. a. verletzt, wenn das Zeichen und die Ware bzw. Dienstleistung identisch sind. Häufiger ist die sogenannte Verwechslungsgefahr. Sie ist gegeben, wenn im Hinblick auf die Herkunft der Ware bzw. Dienstleistung Täuschungsgefahr besteht. Eine Verwechslungsgefahr kann bereits vorliegen, wenn die Zeichen nicht unmittelbar verwechselt werden können. Es muss lediglich auf eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Zeicheninhabern geschlossen werden können, die tatsächlich nicht gegeben ist. Der Maßstab ist hier die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen einerseits und den Waren bzw. Dienstleistungen andererseits. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist zudem die Kennzeichnungskraft einer Marke. Hierbei geht es um die Unterscheidungskraft des Zeichens.
Problematisch in so manchem Abmahnfall ist, dass für den Markeninhaber 5 Jahre nach der Eintragung kein Benutzungszwang besteht. So kommt es durchaus vor, dass im großen Umfang Marken eingetragen werden, ohne jemals eine Benutzungsabsicht zu haben. Geschützt werden hier dann insbesondere Produktnamen bekannter Hersteller, die diese selbst nicht geschützt haben. Sodann werden massenweise Internethändler wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzung abgemahnt, um abzukassieren. Hier ist insbesondere eine Entscheidung des OLG Düsseldorfs von Interesse, welches dieses Vorgehen recht eindeutig als rechtsmissbräuchlich eingestuft hat. Dabei soll nicht verschwiegen werden, dass zuvor zahlreiche Gerichte gleichwohl einen Unterlassungsanspruch des Abmahners bejaht haben. Sie können davon ausgehen, dass eine bösgläubige Anmeldung, d. h. Rechtsmissbrauch nicht leicht nachzuweisen ist. Gleichwohl zeigt gerade der Fall des OLG Düsseldorf, dass man nicht alles wehrlos hinnehmen muss.
Der Abmahner wird einen Screenshot der Internetseite als Beweis erstellen. Aufgrund des Verstoßes liegt die sogenannte Wiederholungsgefahr vor. Diese kann lediglich ausgeräumt werden durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder das gerichtliche Unterlassungsurteil. Eine Abschlusserklärung auf die ergangene einstweilige Verfügung kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nehmen. Keinesfalls wird aber die bloße Abstellung des Verstoßes die Gefahr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder einer Unterlassungsklage ausräumen.
Im Rahmen des Schadenersatzanspruches ist zu beachten, dass der Verletzte auch eine fiktive Lizenzgebühr verlangen kann. Er muss danach keinen konkreten Schaden nachweisen.
Eine markenrechtliche Abmahnung kann den vermeintlichen Verletzer sehr hart treffen. Die Streitwerte sind oftmals sehr hoch und der Schadenersatzanspruch kann äußerst einschneidend sein.
Aufgrund einer Sondervorschrift im Markengesetz kann sich dies noch potenzieren, indem der Abmahnanwalt – selbst in einfachen Fällen – einen Patentanwalt unterschreiben lässt. Dies verdoppelt sodann die bereits hohe Kostennote. Hier gibt es zunehmend Rechtsprechung, die dieser Praxis wegen Rechtsmissbrauchs einen Riegel vorschiebt.
Diese Hinweise können eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen! Sie sollten sich im Bereich des Markenrechts stets anwaltlich beraten lassen.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Sommerfeld gerne zur Verfügung. |