Kanzlei Wulsten
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 Abmahnung: Unterschreiben oder nicht, das ist hier die Frage
Im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht liegt der Abmahnung regelmäßig der Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei. Sollte diese nun – wie gefordert – unterschrieben werden?
In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass bei bereits begangenem Verstoß die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht durch Abänderung der tatsächlichen Verhältnisse ausgeräumt werden kann. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe hilft nicht; gleiches gilt, wenn diese zu niedrig ist. Die Unterwerfung nicht gegenüber dem Abmahner, sondern gegenüber der Wettbewerbszentrale wird nicht mehr als ausreichend angesehen, weil sie aufgrund der Häufung dieses „Rettungsankers“ diese nicht annimmt, so dass der Sanktionsdruck fehlt (bspw. OLG Frankfurt/Main). Die Unterwerfung gegenüber dem Abmahner mit Vertragsstrafe zu Gunsten Dritter wird oftmals als nicht ernstlich angesehen, weil die Folge des Verstoßes gerade zu einer „guten Tat“ führe.
Soweit Sie zugleich von zwei Abmahnern wegen des gleichen Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden, vermögen Sie die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wenn Sie sich nur einem gegenüber unterwerfen. Die Anforderungen sind aber hoch. Es fehlt an der Ernstlichkeit, wenn der die Unterwerfung annehmende Abmahner bspw. angibt, die Abmahnung rein fürsorglich ausgesprochen zu haben und die Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes zusammen mit dem Abgemahnten „auf dem Rummel teilen“ zu wollen (OLG Hamburg). Es ist unzureichend, die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Gerichts zu legen; denkbar ist freilich die in das Ermessen des Abmahners gestellte Vertragsstrafe für den Streitfall gerichtlich überprüfen zu lassen.
Tatsache ist, dass die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung stets zu weit geht. Daher sollten Sie diese auch anwaltlich prüfen lassen. Der Abmahner unterbreitet Ihnen ein Angebot. Nehmen Sie dieses an, so liegt ein Vertrag vor. Diesen haben Sie sodann auch einzuhalten. Widrigenfalls wird es richtig teuer. Es kann bei Verstößen, die einfach aufgrund der Masse immer wieder vorkommen können (bspw. falsche oder vergessene Grundpreisangaben, Textilkennzeichnungen im Shop oder Bilder ohne Lizenz auf der Homepage, oft übersehen aber auch noch auf dem Server oder Speichern von Suchmaschinen) ggf. taktisch klüger sein, die einstweilige Verfügung zu kassieren und sodann ein Abschlussschreiben abzugeben. Weder einstweilige Verfügung noch Abschlussschreiben räumen die Wiederholungsgefahr aus. Doch dieses Vorgehen nimmt dem Abmahner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage. Ein erneuter Verstoß kann zwar ein Ordnungsgeld an die Justizkasse bedeuten. Das Geld geht aber nicht direkt an Ihren Wettbewerber und auch der Verfolgungsdruck scheint abzunehmen, wenn der Abmahner damit keine Vertragsstrafe verdienen kann.
Bei einem eindeutigen Verstoßfall und der Sicherheit, die Wiederholung praktisch ausschließen zu können, mag eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung sollte hingegen nicht unterschrieben werden, denn sie geht regelmäßig über das Erforderliche hinaus.
Ob überhaupt ein Verstoß gegen Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht vorliegt oder gar Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, wird parallel stets zu prüfen sein. Bitte unterscheiden Sie zwischen Zahlungs- und dem Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch weist stets einen sehr hohen Gegenstandswert aus. Hieraus droht Ihnen das größere Prozessrisiko. Gleichfalls ist auch nur insoweit ein Eilverfahren möglich. Hier ist schnelles Handeln gefordert, idealerweise mit anwaltlichem Beistand.

Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Sommerfeld gerne zur Verfügung.
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